Allgemeine Geschäftsbedingungen

novawork GmbH
Rehlingstr. 6e
79100 Freiburg i. Br.
Tel. 07 61 590 13 0
fax: 07 61 - 590 13-13
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeiter*innen von Novawork und dem Auftraggeber. Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt Novawork. Dem Auftraggeber obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Auftraggeber gestellt. Die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mitarbeiter*innen werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Auftraggeber beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte der Mitarbeiter*in wider Erwarten den Vorstellungen nicht entsprechen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit Novawork, innerhalb des ersten Arbeitstages den Mitarbeiter*in zurückzuschicken. In diesem Fall werden keine Kosten berechnet. Nimmt der Zeitarbeitnehmer*in seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Novawork bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird Novawork von der Überlassungspflicht befreit. Novawork- Mitarbeiter*in sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Auftraggeber verpflichtet. Novawork Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb des vertraglichen Zahlungsziels zu begleichen. Ist nichts anderes vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Novawork Mitarbeiter*innen sind nicht zum Inkasso berechtigt. Novawork Verrechnungssätze verstehen sich netto. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe erhoben. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich Novawork eine entsprechende Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor. Die Tätigkeitsnachweise des Zeitarbeitnehmers*in sind nach Vorlage von einer zeichnungsberechtigten Person des Auftragsgebers zu unterzeichnen, nach Möglichkeit zum Ende jeder Kalenderwoche und sofort bei Beendigung des Einsatzes. Wird nichts gesondert vereinbart, gelten folgende Zuschläge: Nachtschicht: 25% (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) Überstunden: 25% (ab der 41. Wochenstunde) Sonntagsstunden: 50% Feiertagsstunden: 100% Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von fünf Werktagen gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Novawork in schriftform ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer*in gegenüber ausgesprochen wird.

Geht der Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer*in der Novawork während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die Novawork dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 15% des Jahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers*in zu berechnen. Das Honorar reduziert sich um je 1/9 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer*in. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Einstellungen nach dem neunten Überlassungsmonat wird kein Honorar berechnet. Der Auftraggeber hat sicherzustellen und zu überwachen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers*in die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden, und die Einrichtungen und Maßnahmen der "Ersten Hilfe" gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Zeitarbeitnehmer*in vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Auftraggeber darf dem Zeitarbeitnehmer*in nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Der Auftraggeber versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnet und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Personaldienstleister unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Die Haftung von Novawork für das Handeln der Zeitarbeitnehmer*in wird ausgeschlossen; desgleichen haftet Novawork nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Zeitarbeitnehmers. Sollte der Mitarbeiter von Novawork mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen betraut werden, so wird von Novawork in keinem Falle eine Haftung übernommen. Der Auftraggeber kann gegen Novawork keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers*in Ansprüche gegen Novawork und deren Zeitarbeitnehmer*innen erheben, ist der Entleiher verpflichtet, Novawork und deren Zeitarbeitnehmer*innen davon freizustellen. Das Duplikat des Arbeitnehmerüberlassungs- vertrages hat der Auftraggeber umgehend (vor Arbeitsaufnahme des Zeitarbeitnehmers*in) unterschrieben an Novawork zurück zu senden. Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Der Gerichtsstand ist Freiburg.
Freiburg, den 23.12.2020